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Geschäftsordnung der korporativen Mitglieder
- Die korporativen Mitglieder der DGIM dürfen die Bezeichnung „korporative Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin“ führen und werden als solche in den Zeitschriften der DGIM aufgeführt.
- Die korporativen Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit drei Sprecher, von denen einer im Ausschuss der DGIM vertreten ist. Die Sprecher vertreten die korporativen Mitglieder gegenüber dem Vorstand der DGIM und seinen Organen. Die Amtszeit der Sprecher beträgt 2 Jahre, kann aber bei Zweidrittelmehrheit von den korporativen Mitgliedern verkürzt werden. Die Wahl ist geheim.
- Die Sprecher laden die korporativen Mitglieder mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung und bei aktuellen Anlässen ein. Die korporativen Mitglieder werden von den Sprechern zu den Sitzungen schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen eingeladen. Der Vorstand der DGIM erhält die Einladung zur Kenntnis. Vorstand und Ausschuss haben die Möglichkeit an den Sitzungen teilzunehmen.
- Eine Versammlung der korporativen Mitglieder muss einberufen werden, wenn mindestens drei der Mitglieder dies schriftlich von den Sprechern verlangen.
- Eine Versammlung der korporativen Mitglieder ist beschlussfähig wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand der DGIM zu richten, über die Aufnahme entscheidet die gemeinsame Kommission Korporative Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin.
- Über alle Sitzungen der korporativen Mitglieder sowie über alle Sitzungen an denen die Sprecher beteiligt sind, muss ein Protokoll durch diese gefertigt werden. Jedes korporative Mitglied und der Vorstand der DGIM erhalten eine Kopie der Protokolle.
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