Sie möchten spenden?
Dankeschön! Am besten geht das im Rahmen einer sogenannten "Zustiftung". Denn Zuwendungen an Stiftungen werden steuerlich besonders begünstigt.
Abzugsfähig sind:
- Vermögenshöchstbetrag (§ 10b Abs. 1EStG), bis zu 1 Mio. Euro können pro Person bei Zuwendungen in das Vermögen von Stiftungen beliebig verteilt über 10 Jahre von der Steuer abgesetzt werden; Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2 Mio. Euro abziehen. Die Beschränkung auf "Erstausstattungen" ist entfallen und gilt nun auch für alle Zustiftungen. Ansonsten besteht (wie auch bei Spenden für gemeinnützige Zwecke) die Möglichkeit des allgemeinen Sonderabzugs in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte.
- Allgemeiner Spendenabzug (§ 10b Abs. 1EStG): Bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte sind bei Spenden an gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen abzugsfähig. Überschreitet die Summe der Spenden in einem Jahr diese Grenze, kann der übersteigenden Betrag zeitlich unbeschränkt vorgetragen werden.
Weitere Informationen unter: https://www.stifterverband.org/service-fuer-stiftungen
Bankverbindung der Stiftung:
GENO Bank
IBAN: DE45 3606 0488 0417 4024 00
BIC: GENODEM1GBE
Vielen Dank für Ihre Unterstützung des Nachwuchses!